Auch ein Bienenstich auf dem Weg zur Dienststelle kann als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, nachdem ein Beamter auf seiner Fahrradfahrt zur Arbeit gestochen worden war (Az. 1 A 868/22).
Auf dem Weg zu seiner Dienststelle wurde der Kläger beim Fahrradfahren von einer Biene gestochen. Der Stich verursachte eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion. Strittig war, ob es sich um einen Dienst- bzw. Wegeunfall handelte. Der Dienstherr vertrat die Auffassung, dass mit der Wahl des Fahrrads vor allem die körperliche Ertüchtigung verfolgt worden sei.
Doch das Oberverwaltungsgericht entschied, dass hier der Dienstunfallschutz greift. Entscheidend sei, dass der Weg zur Dienststelle wesentlich dienstlich veranlasst gewesen sei. Beamte können die Wahl des Verkehrsmittels frei treffen, solange es sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Der Bienenstich hätte sich nach Auffassung des Gerichts auch bei der Wahl eines anderen Verkehrsmittels ereignen können. Der Dienstherr habe hier alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Das schließt auch die Gefahr eines Insektenstichs ein.
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