Die Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon einer Eigentumswohnung überschreitet nach Auffassung des Landgerichts Köln regelmäßig die zulässige Wohnnutzung und kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden. Dagegen begründen weder Treffen mit anderen Imkern noch mehrere Bienenkästen allein den Betrieb einer gewerblichen Imkerei (Az. 15 S 17/25).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Kölner Wohnanlage verlangte von zwei Wohnungseigentümern, die Haltung von Bienenvölkern auf ihrem Balkon sowie den Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts zu unterlassen. Außerdem sollte ein an der Wohnungseingangstür angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ entfernt werden. Das Amtsgericht gab der Klage vollständig statt. Hiergegen legten die beiden beklagten Wohnungseigentümer Berufung ein.
Das Landgericht Köln bestätigte das Verbot der Bienenhaltung auf dem Balkon. Nach der Beweisaufnahme stelle diese eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar und überschreite die im Wohnungseigentum zulässige Wohnnutzung. Deshalb könne die Wohnungseigentümergemeinschaft die Haltung von Bienenvölkern ohne ihre Zustimmung untersagen. Verantwortlich sei auch ein Miteigentümer, der die Wohnung nicht selbst nutze, aber eine rechtswidrige Nutzung durch den Bewohner dulde. Auch das an der Wohnungseingangstür im gemeinschaftlichen Treppenhaus angebrachte Schild müsse entfernt werden, weil hierfür der erforderliche Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft fehle. Soweit das Amtsgericht auch den Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts untersagt hatte, hatte die Berufung Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts war nicht nachgewiesen, dass die Wohnung gewerblich genutzt wurde. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso einem Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen und das Hinweisschild reichten für sich genommen nicht aus, um einen gewerblichen Betrieb anzunehmen.
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