Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Tankanhänger ihre Kraftfahrzeugsteuerbefreiung verlieren, wenn sie nicht ausschließlich für begünstigte land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (Az. 2 K 327/24 Kfz).
Im Streitfall betrieb eine Kommanditgesellschaft eine gewerbliche Biogasanlage. Mit ihren Tankanhängern wurde Schweinegülle von landwirtschaftlichen Betrieben zur Biogasanlage transportiert und anschließend Gärreste auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Klägerin beantragte für die Anhänger die Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3 Nr. 7 KraftStG). Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Antrag jedoch ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest.
Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerbefreiung diene ausschließlich der Begünstigung von Transporten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, nicht jedoch gewerblichen Tätigkeiten. Da der Betrieb einer Biogasanlage aufgrund der Einspeisung von Energie als Gewerbebetrieb einzustufen sei, erfolgten die Transporte zur Biogasanlage zumindest auch im Interesse des gewerblichen Unternehmens.
Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits diese sogenannte Mischverwendung, um die Steuerbefreiung auszuschließen. Eine Aufteilung der Nutzung in steuerbegünstigte und nicht begünstigte Fahrten sei ebenso wenig möglich wie eine Steuerbefreiung als begünstigte Lohnarbeit.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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