Das Hessische Landessozialgericht entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind (Az. L 8 KR 213/23).
Im Streitfall versuchte die an Osteoporose leidende Klägerin im Urlaub in Österreich, ein Fahrzeug anzuschieben. Dabei brach sie sich einen Lendenwirbelkörper. Sie wurde per Hubschrauber in ein Krankenhaus befördert. Tags darauf wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Für den Einsatz des Rettungshubschraubers zahlte sie rund 6.200 Euro. Von der gesetzlichen Krankenkasse forderte sie die entsprechende Erstattung. Sie argumentierte, dass der Hubschrauberflug medizinisch notwendig gewesen sei. Sie wollte bei einem Transport mit dem Rettungswagen in unwegsamem Gelände keine Querschnittslähmung riskieren. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Kassel blieb erfolglos.
Auch das Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ab. Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien. Nach österreichischem Recht würden die Kosten der Beförderung und Bergungskosten bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine Pauschale. Vorliegend habe eine lebensbedrohliche Situation nicht vorgelegen.
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