Selbstanzeige (§ 371 und 378 Abs. 3 der AO)
Seit 01.01.2015 wurde die Selbstanzeige durch die Finanzverwaltung erheblich verschäft.
Es sollten sich alle Steuerpflichtigen die eine Steuerhinterziehung begangen haben so schnell wie möglich im Hinblick auf eine Selbstanzeige fachkundig beraten und diese durch einen Fachmann erstellen lassen.
Eine Steuerhinterziehung entsteht schneller als man denkt, ein gutes Beispiel dafür sind ausländische Kapitalerträge (Zinsen) auf Schweizerbanken.
Wir vertreten Sie gerne vor der Finanzverwaltung um Schlimmeres zu vermeiden.
Die strafbefreienede Selbstanzeige ist ein sehr komplexer Vorgang der nicht einfach zu bewältigen ist. Wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zur Verfügung.